SMART METER

Das in Deutschland verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Installation von modernen Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) und intelligenten Messsystemen ab 2017 fest.

Moderne Messeinrichtungen

Moderne Messeinrichtungen spiegeln Informationen über den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider.

Neben dem für die Stromrechnung relevanten Zählerstand können dort historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate angezeigt werden.

Sie unterscheiden sich von intelligenten Messsystemen dadurch, dass sie über keine Kommunikationseinheit verfügen und damit folglich keine Messwerte (Daten) an die Marktpartner übertragen werden.

Moderne Messeinrichtungen werden grundsätzlich bei allen Stromkunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden pro Jahr sowie bei Erzeugungsanlagen (>1KW <= 7 kW) eingebaut und ersetzen die bisherigen Zähler.

Intelligente Messsysteme

Unter intelligenten Messsystemen versteht der Gesetzgeber die Erweiterung der digitalen Stromzähler um ein Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während der digitale Stromzähler zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich Daten fernübertragen.

Intelligente Messsysteme werden grundsätzlich bei allen Stromkunden mit einem Stromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden pro Jahr, bei Erzeugungsanlagen (>= 7 kW) sowie bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG eingebaut und ersetzen die bisherigen Zähler.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte im Oktober 2019 einen Flyer zum Thema Intelligente Messsysteme. Den Flyer finden Sie hier.

Sie haben noch Fragen? Bestimmt kann Ihnen die FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen weiterhelfen.

Messstellenbetrieb

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Die Abwicklung der Wechselprozesse für den Messstellenbetreiber-Wechsel erfolgen nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ in jeweils geltender Fassung.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen ist der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich.

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