Preisbremsen für Strom & Gas Wärme

Hinweis zur Jahresrechnung

Sie erhalten Ende Januar 2023 die Jahresrechnungen Strom und Gas für Ihre Abnahmestellen. In diesen Rechnungen sind die Entlastungen durch die Preisbremsen noch nicht enthalten. Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Abschläge basieren auf dem Verbrauch im Jahr 2022 und den ab 01.01.2023 gültigen Preisen.

Bei den Abrechnungen des Gasverbrauches sind die Entlastungen aus der Dezember – Soforthilfe ausgewiesen.

Die Entlastung durch die Preisbremsen wird ab 01.03.2023 wirksam und gilt dann rückwirkend zum 01.01.2023. Im Moment arbeiten an der Umsetzung in den Abrechnungssystemen.  

Über die Anpassung der Abschläge aufgrund der Preisdeckelung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

FAQ-Liste zur Strompreisbremse

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Strompreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt.


Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh.

Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Sparanreiz erhalten.


Kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Auch hier gilt: Wenn die Stromkunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie die Entlastung in voller Höhe. 


Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
Vierköpfige Familie
• Stromverbrauch: 4.500 kWh im Jahr
• Bisheriger Strompreis: 30,00 ct/kWh
• Neuer Strompreis: 50,00 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 112,50 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 187,50 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 157,50 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450,00 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:         675,00 Euro


Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr (375 kWh/Monat). Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30,00 ct/kWh, das waren 112,50 Euro/Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50,00 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 187,50 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro/Monat mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie beim gleichen Verbrauch monatlich 157,50 Euro, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40,00 ct/kWh, für den Rest 50,00 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem neuen, höheren Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück.

Wichtig: Die Grundpreise bleiben unverändert und sind in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen.


Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: 

Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser
Jahresverbrauchsprognose.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert (z.B. bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung), beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021, abhängig vom Verbrauch.

Gute Nachricht - die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag oder ähnliches gestellt werden.

Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

SWA wird alle Stromkunden bis zu 1. März 2023 informieren. Dabei werden die bisherigen und die ab dem 1. März 2023 vorgesehenen Abschläge mitgeteilt. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre voraussichtlichen Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.

Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Vermieter diese Mitteilung des Versorgers.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden.

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:

Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, z.B. bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes:

Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.

Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs.  

Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Dann können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. 

Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an unsere Mitarbeiter.

Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Verbrauch und Kosten stets im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände und wie viel Energie Sie verbrauchen. 

Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. 

Uns ist allerdings bewusst, dass die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte ist. Kommen Sie möglichst frühzeitig auf uns zu, um gemeinsam Lösungen zu finden.

Auch regionale Förderstellen (Sozialamt, Sozialverbände oder Jobcenter) können u. U. helfen.

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Strompreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken um den Entlastungsbetrag. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbrauchern:

Gruppe 1:  private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. KWh/Entnahmestelle

Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.

Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kunden, die nach einem Standard-lastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Verbraucher der ersten Gruppe wurden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet.


Gruppe 2: Großverbraucher von Gas und Wärme mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme. 

Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhielt keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet

Erdgas: Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh

Wärme: Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh

Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,00 ct/kWh. Das Kontingent entspricht dem Jahresverbrauch im Jahr 2021. 

Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Einrichtungen der Kommunen profitieren wie alle anderen Kunden von den Entlastungen. 

Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse

Vierköpfige Familie:
∙ Wohnfläche                 100 m2 
∙ Gasverbrauch          15.000 kWh im Jahr
∙ bisheriger Gaspreis:            8,00 ct/kWh,
∙ neuer Gaspreis:           22,00 ct/kWh
Monatlicher Abschlag alt:      100,00 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse:     275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse:         175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:         660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:         990 Euro.


Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr (1.250 kWh/Monat). Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8,00 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22,00 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag ist unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und der Preisobergrenze (im Beispiel 22 – 12 ct = 10 ct/kWh), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge (d.h. aus dem Jahr 2021).

Wichtig: Die Grundpreise bleiben unverändert und sind in der vertraglich vereinbarten Höhe zu zahlen.


Rechenbeispiel zur Wärmepreisbremse

Vierköpfige Familie:
∙ Wohnfläche: 100 m2
∙ Wärmeverbrauch: 13.000 kWh/Jahr
∙ bisheriger Wärmepreis: 7,00 ct/kWh
∙ neuer Wärmepreis: 12,00 ct/kWh
Monatlicher Abschlag alt: 75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse: 130,00 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312,00 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent:         468,00 Euro.


Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 kWh/Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130,00 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. 

Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.

Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucher müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucher der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. 

Kleinere und mittlere Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.

Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Mio. Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.

Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet.

SWA wird alle Gas- und Wärmekunden rechtzeitig informieren. Dabei werden die bisherigen und die ab dem 1. März 2023 vorgesehenen Abschläge mitgeteilt. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre voraussichtlichen Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt werden, z.B. über eine Heizzentrale, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Vermieter diese Mitteilung des Versorgers. 

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen auch größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur der Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden.

Dies hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.

Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). 

Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. 

Dann können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur vornehmen. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an unsere Mitarbeiter.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Verbrauch und Kosten stets im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände und wie viel Energie Sie verbrauchen. 

Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. 

Uns ist allerdings bewusst, dass die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte ist. Kommen Sie möglichst frühzeitig auf uns zu, um gemeinsam Lösungen zu finden. Auch regionale Förderstellen (Sozialamt, Sozialverbände oder Jobcenter) können u. U. helfen.

Strom- & Gaspreisbremse einfach erklärt

Quelle: Thüga AG

Quelle: Thüga AG

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