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Seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 01. August 2014 müssen auch Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen. Dies gilt für
Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen oder deren Betriebsweise nach diesem Datum auf Eigenversorgung umgestellt wurde. Der Strom muss im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung unseres Netzes selbst verbraucht worden sein (Eigenversorgung im Sinne der Begriffsbestimmungen des EEG).
Als Verteilnetzbetreiber sind wir grundsätzlich verpflichtet, die EEG-Umlage von den an unser Netz angeschlossenen Eigenversorgern zu erheben und die erhaltenen Zahlungen
an unseren Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.
In einigen Ausnahmefällen ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage
nicht nur selbst verbrauchen, sondern diesen auch an Dritte liefern oder den Strom durch das öffentliche Netz leiten und dann selbst nutzen oder für die Abnahmestelle
Ihrer Anlage eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung (z.B. für stromkostenintensive Unternehmen) in Anspruch nehmen.
Gemäß EEG sind Eigenversorger verpflichtet, sämtlichen eigenverbrauchten Strom mit geeichten Messeinrichtungen zu erfassen. Des Weiteren ist bei KWK-Anlagen der Nachweis
der Hoch-Effizienz vorzulegen.
Für die jeweils in einem Kalenderjahr zu zahlende EEG-Umlage ist uns die selbstverbrauchte Strommenge bis zum 28. Februar des Folgejahres
mitzuteilen.
Weitere Informationen zur EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de